Anliegerbeitrag

Anlässlich der Erteilung von Baubewilligungen für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes aufgeschlossen sind, hat der Grundeigentümer einen Beitrag zu den Straßenbaukosten zu entrichten.  

Der Verkehrsflächenbeitrag wird unter anderem auch vorgeschrieben bei

  • landwirtschaftlichen Bauten
  • Gebäuden, die über ein fremdes Grundstück aufgeschlossen werden (Fahrtrecht)
  • Zu- oder Umbau von Gebäuden 


 Die Höhe errechnet sich wie folgt: Einheitssatz dzt. (72,00 EUR) x anrechenbare Straßenbreite (3,0 m) x Quadratwurzel der Bauplatzgröße

Ermäßigungen (bis zu 60 %) bei

  • Kleinhausbauten (bis zu drei Wohnungen)
  • Landwirtschaftliche Bauvorhaben
  • Gebäuden, die nach wohnbauförderlichen Bestimmungen gefördert wurden
  • Gebäuden von Klein- und Mittelbetrieben

Besteht die Straße zum Zeitpunkt des Baubeginns noch nicht, wird der Beitrag anlässlich der Errichtung der Verkehrsfläche vorgeschrieben. 


 Ausnahmen bestehen für:

  • Nebengebäude (bis 50 m2 Nutzfläche)
  • "kleinere" Zu- bzw. Umbauten, durch die die Nutzfläche insgesamt höchstens um 100 m² vergrößert wird
  • Bauvorhaben im Hofbereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sofern die Aufschließung durch eine öffentliche Verkehrsfläche erfolgt, zu deren Errichtung bereits ein entsprechender Beitrag geleistet wurde (z. B. Güterweg)